Noch vor der Sommerpause wird aller Voraussicht nach folgende Verschärfung des Nachweisgesetzes und der arbeitgeberseitigen Informationspflichten verabschiedet werden.

Die Pflicht zur Niederschrift soll um folgende Punkte ergänzt werden:

Ich bin gerne parteiisch! Mich interessiert die Arbeit mit Menschen und die Tatsache, dass ich meinen Mandanten mit meiner Arbeit in ihren unterschiedlichen Lebenslagen des beruflichen und sozialen Bereichs helfen kann.

Die Niederschrift ist innerhalb sehr kurzer Fristen auf Papier auszuhändigen.

Damit werden die Nachweispflichten teilweise ergänzt und neue Informationspflichten hinsichtlich der Probezeit, des Umfangs des Fortbildungsanspruchs, Überstunden, Abrufarbeit und der Identität des Versorgungsträgers im Falle der betrieblichen Altersversorgung eingeführt.

Wer diese Pflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in vorgeschriebener Weise oder nicht rechtzeitig erbringt, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße beträgt bis zu 10.000 Euro.

Für Arbeitsverhältnisse, die schon vor dem 1. August 2022 bestanden, ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen spätestens am siebten Tag nach seiner Aufforderung die Niederschrift mit den Angaben nach 1-10 auszuhändigen, der Rest spätestens einen Monat nach Zugang der Aufforderung.

Müssen nun alle Arbeitsverträge geändert werden? Nein, allerdings müssen die Vorlagen zur Niederschrift nach § 2 NachwG ergänzt werden, dies am besten sofort, da die Alt-Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Niederschrift ebenfalls noch geltend machen können. Wer keine Niederschrift nutzt, muss allerdings die Arbeitsverträge ergänzen.

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