Schnell wurde sie als Ausgleich für die aktuell außergewöhnlich hohen Energiepreise erdacht und von Bundestag und Bundesrat beschlossen – in der praktischen Abwicklung stellt sie uns noch vor einige Hürden: die Energiepreispauschale.

An Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wird sie zum 1. September 2022 vom Arbeitgeber grundsätzlich steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei als „sonstiger Bezug“ ausgezahlt, sofern zum 1. September

Die Auszahlung soll mit der ersten, nach dem 31. August vorzunehmenden regelmäßigen Lohnzahlung, also für September, erfolgen. Die Finanzierung erfolgt über die am 10. September 2022 entsprechend zu kürzende Lohnsteueranmeldung für August 2022. In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist die Auszahlung mit dem Großbuchstaben E anzugeben.

Kleine Arbeitgeber, die die Steuer nur quartalsweise abführen, nehmen den Abzug von der Lohnsteuer in der Anmeldung für das dritte Quartal vor, um die Auszahlung auch liquiditätsmäßig bewerkstelligen zu können. Sofern der Arbeitgeber nur eine Jahresmeldung für die Lohnsteuer einreicht, muss der Beschäftigte mit der Geltendmachung bis zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2022 im Jahr 2023 abwarten.

Minijobber sollten dem Arbeitgeber für das Lohnkonto schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Arbeitsverhältnis handelt. Sofern der Arbeitgeber keine Lohnsteueranmeldungen abgibt, können die Beschäftigten zum Beispiel bei Minijobs in Privathaushalten die Pauschale zeitversetzt nur über die eigene Steuererklärung geltend machen.

Pensionäre und Rentner erhalten die Energiepreispauschale nach bisheriger Regelung nicht, es sei denn sie haben zudem Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmer. Ebenfalls bleiben Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland sowie beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler außen vor.

Bei Selbstständigen sollen die Einkommensteuervorauszahlungen zum 10. September 2022 abgesenkt werden.

Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig. – Meyer A. Rothschild, Bankier (1744–1812)

Viele Fragen sind derzeit noch in Klärung:

Es sind also noch viele Einzelheiten abschließend zu klären. Wie auch bei anderen in jüngerer Vergangenheit unter großem Zeitdruck beschlossenen Gesetzen (Coronahilfen, Grundsteuer) beginnen mit Beschluss die Umsetzungsprobleme für die Betroffenen und deren Berater.

Kuckelberg Medien GmbH & Co. KG
Hermann-Löns-Straße 79-81
51469 Bergisch Gladbach
Telefon: 02202 28 28 28