Experte – Rechtstipp

Abwehrstrategie für Arbeitgeber bei häufigen Kurzerkrankungen

16. März 2026
Rechtstipp von Sören Riebenstahl

Es soll Mitarbeitende geben, die sich durch die Angabe wechselnder Erkrankungen Entgeltfortzahlungsansprüche über sechs Wochen hinaus verschaffen wollen. Wie kann ein Arbeitgeber bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit oder bei Zweifel, ob tatsächlich – wieder – eine neue Erkrankung vorliegt, reagieren?

Von Sören Riebenstahl

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist grundsätzlich auf die Dauer von sechs Wochen wegen einer Erkrankung begrenzt. Werden Mitarbeitende infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, verlieren sie wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Entgeltfortzahlungsanspruch für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nur dann nicht, wenn sie vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig waren oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist. Vor Ablauf dieser Fristen entsteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer von sechs Wochen daher nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Krankheit beruht.

Für den Anspruch der Mitarbeitenden auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts in den ersten sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit ist es entscheidend, ob es dem Arbeitgeber gelingt, den hohen Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern. Der Arbeitgeber muss hierfür tatsächliche Umstände darlegen und im Bestreitensfall beweisen, die Zweifel an der Erkrankung der Mitarbeitenden aufkommen lassen. Solche Zweifel können aufgrund des Verhaltens vor Ausstellung, mit der Ausstellung oder nach der Ausstellung der Bescheinigung, bei Verstoß gegen die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien, bei nicht persönlicher Untersuchung durch einen Arzt oder bei Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit Kündigungen und Befristungen begründet sein.

Wenn es dem Arbeitgeber gelungen ist, den hohen Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Entgeltfortzahlungsprozess zu erschüttern, ist es dann Sache der Mitarbeitenden, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen auf andere Weise darzulegen und zu beweisen.

Berufen sich Mitarbeitende durch Vorlage einer neuen Erstbescheinigung darauf, ihnen stehen trotz Ablauf des Sechs-Wochen-Zeitraums hinsichtlich der bisherigen Arbeitsunfähigkeit erneut Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu, da es sich um eine neue Erkrankung handele, hat diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keinen hohen Beweiswert. Der Arbeitgeber kann folglich bestreiten, dass eine solche neue Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Es ist dann Sache der Mitarbeitenden, eine neue Erkrankung zu beweisen.

Folglich kann ein Arbeitgeber immer dann, wenn innerhalb eines zurückliegenden Zeitraumes von zwölf Monaten Arbeitsunfähigkeitszeiten von aufaddiert mehr als sechs Wochen entstehen, die Behauptung aufstellen, dass es sich um eine einheitliche Grunderkrankung handeln könnte mit der Folge, dass die Mitarbeitenden die volle Darlegungs- und Beweislast dafür treffen, dass es sich um eine neue Erkrankung handelte.

Ein finanzielles Risiko ist für den Arbeitgeber damit nicht verbunden. Denn im Falle einer erfolgreichen Klage trifft ihn die Nachzahlung der Entgeltfortzahlung zuzüglich Zinsen sowie – maximal – die eigenen Anwaltskosten und geringe Gerichtsgebühren. Auf der anderen Seite kann es sich um ein gutes Instrument zur Erziehung renitent „arbeitsunfähiger“ Mitarbeitenden handeln.

www.rechtsanwaelte-bergisch-gladbach.de

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