Experte – Rechtstipp

Wegen Irrtums: Anfechtung der Erbausschlagung

22. Februar 2025
Rechtstipp von Liza Katherine Rothe

Rechtstipp. Welche Fehlvorstellungen über den Nachlass berechtigen zur Anfechtung der Ausschlagungserklärung?

Von Liza Katherine Rothe

 

Mit dieser Fragestellung beschäftigen sich die Gerichte immer mal wieder. So zum Beispiel das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (21 W 146/23), das folgenden Fall zu entscheiden hatte:

Die Erblasserin verstarb ohne Hinterlassung eines Testaments. Gesetzliche Alleinerbin war ihre Tochter. Diese schlug das Erbe form- und fristgemäß aus. Dabei ging sie davon aus, dass im Nachlass kein Vermögen vorhanden ist. Erst später erfuhr sie, dass die Erblasserin über Bankguthaben von über 70.000 Euro verfügt hat, und erklärte daraufhin die Anfechtung ihrer Ausschlagungserklärung wegen Irrtums über die Zusammensetzung des Nachlasses und beantragte einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist. Zur Begründung führte sie aus, dass die Erblasserin alkoholkrank gewesen sei, weshalb sie schlimme Kindheitserfahrungen gemacht und seit ihrem elften Lebensjahr keinen Kontakt mehr gehabt habe. Von ihrem Tod habe sie durch die Polizei erfahren, die ihr unter anderem von einer chaotischen Wohnung berichtet habe. Sie selbst habe recherchiert, dass es sich um eine Adresse hinter dem Bahnhof in einem sozialen Brennpunkt handelte. Ihren Antrag hat das Nachlassgericht zurückgewiesen. Hiergegen legte sie Beschwerde ein, der das OLG Frankfurt am Main mit folgender Begründung stattgab.

Die Ausschlagung der Erbschaft kann wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses gemäß §§ 1954, 119 Abs. 2 BGB angefochten werden. Ein solcher liegt vor, wenn man falsche Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses hat. Nicht indes, wenn die Ausschlagung bewusst auf der Grundlage ungenauer, veralteter Informationen erfolgt. Nicht zur Anfechtung berechtigt ist also, wer ohne und unter bewusstem Verzicht auf eine nähere Kenntnis der Zusammensetzung des Nachlasses einer Fehlvorstellung über dessen vermutliche Größe unterliegt, die Entscheidung folglich auf spekulativer Grundlage trifft. Hier lag der Fall anders, denn die Tochter verließ sich nach Ansicht des OLG nicht nur auf ihre früheren Erfahrungen, sondern holte Erkundigungen ein, auf deren Grundlage sie zu der Überzeugung gelangte, dass die Erblasserin über kein Vermögen verfügte. Ihre Entscheidung traf sie nicht auf spekulativer Grundlage, sondern aufgrund der von ihr zusammengetragenen Tatsachen. Bei Abgabe der Ausschlagungserklärung befand sie sich damit über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses im Irrtum und hielt nicht lediglich das Fehlen von Vermögenswerten der Erblasserin für wahrscheinlich.

Hinweis: Wer zur Entscheidungsfindung über die Ausschlagung des Erbes Erkundigungen einholt, sollte darauf achten, sich nicht als Erbe zu gerieren, was als konkludente Annahme der Erbschaft ausgelegt werden kann.

 

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