Experte – Steuertipp

Das Wachstumschancengesetz

15. Mai 2024
Steuertipp von Claudia Rottländer

Lange hat es gedauert und etliches ist dabei auf der Strecke geblieben: am 22. März 2024 wurde das Wachstumschancengesetz im Bundesrat verabschiedet. Dies sind die wesentlichen Änderungen:

Von Claudia Rottländer

 

Allgemein:

  • Obligatorische Verwendung der eRechnung im B2B Bereich ab VZ 2025 mit Übergangsregelungen bis 31. Dezember 2026, für kleine Unternehmen (bis Umsatz TEUR 800) bis 31. Dezember 2027.
  • eRechnungsformate: neben X-Rechnung und ZUGFeRD werden auch EDI-Formate zugelassen, sofern eine der Richtlinie 2014/55/EU vom 16. April 2014 entsprechende Extraktion der Daten möglich ist.
  • Anhebung Grenze Buchführungspflicht auf Gewinn 80.000 Euro und Umsatz 800.000 Euro ab 1. Januar 2024.
  • Anhebung Grenze Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften auf 750.000 Euro ab VZ 2027.

 

Einkommensteuer:

  • Der Privatnutzung von E-Fahrzeugen (beziehungsweise Brennstoffzellenfahrzeugen) wird ab 1. Januar 2024 lediglich ein Viertel des Bruttolistenpreises beziehungsweise der Anschaffungskosten bei Fahrtenbuchregelung zugrunde gelegt. Der Höchstbetrag der Anschaffungskosten wurde auf 70.000 Euro angehoben.
  • Die degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft werden, ist wieder möglich, begrenzt auf das zweifache der linearen Abschreibung und maximal 20 Prozent.
  • Die degressive Abschreibung für Wohngebäude beträgt für Anschaffung/Herstellung (Baubeginn) zwischen dem 1. Oktober 2023 und 30. September 2029 5 Prozent nach § 7 Abs. 5a EStG. Zusammen mit der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7bEStG in den auf 5.200 Euro (Anschaffungs-/Herstellungskosten) und 4.000 Euro (Bemessungsgrundlage) erhöhten Grenzen können damit in den ersten Jahren bis zu 10 Prozent Abschreibung geltend gemacht werden.
  • Die Sonder-AfA für Betriebe mit Gewinn bis zu TEUR 200 beträgt von 40 Prozent der Investitionskosten ab Anschaffung 1. Januar 2024 (§7gEStG).
  • Die Abzugsgrenze für Geschenke beträgt ab 1. Januar 2024 50 Euro.
  • Anhebung des Pauschbetrags für Berufskraftfahrer auf 9 Euro ab 2024.
  • Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte auf 1.000 Euro.
  • Erweiterter Verlustvortrag auf 70 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte nach § 10d EStG für VZ 2024-2027.
  • Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG ab VZ 2024.
  • Streichung der sogenannten Fünftelregelung (Tarifermäßigung) im Lohnsteuerverfahren ab VZ 2025. Die Regelung kann dann nur noch im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden.

 

Körperschaftsteuer:

  • Optionsmöglichkeit zur Körperschaftsbesteuerung für alle Personengesellschaften.
  • Anwendung der Zinsschranke nach § 8a Abs.1 S.4 KStG auf alle Körperschaft.

 

Gewerbesteuer:

  • Erhöhung der Unschädlichkeitsgrenze bei der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen auf 20 Prozent zur Förderung des Ausbaus der Solarstromerzeugung/Betrieb von Ladesäulen.

 

Umsatzsteuer:

  • Anhebung des Schwellenwerts bei quartalsweiser USt-Voranmeldung auf 2.000 Euro p. a. ab VZ 2025.
  • Anhebung der Grenze bei der umsatzsteuerlichen IST-Versteuerung auf TEUR 800 ab 1. Januar 2024.
  • Aufhebung der Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für Kleinunternehmer ab VZ 2024.

 

Der größte Handlungsbedarf für Unternehmer und Unternehmen besteht in der Digitalisierung der Ausgangsrechnungen im B2B-Bereich. Die degressive Abschreibung für Wohngebäude in Verbindung mit § 7b EStG ist interessant, wobei die Herausforderung hinsichtlich der begrenzten Bemessungsgrundlage bei gestiegenen Baukosten nicht zu unterschätzen ist.

 

www.dornbach.de

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